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Rechtssatz RS0056591×

Rechtssatz RS0056591

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0056591

Geschäftszahl

1Bkd1/92; 16Bkd5/92; 16Bkd7/93; 16Bkd1/95; 16Bkd5/03; 10Bkd4/07

Entscheidungsdatum

31.03.2008

Rechtssatz

Wenngleich nicht verkannt wird, dass Verstöße eines Rechtsanwalts gegen das Doppelvertretungsverbot im Regelfall eine gravierende Berufspflichtenverletzung darstellen, so kommt es doch bei der Gewichtung des Verschuldens unter dem Aspekt des Paragraph 3, DSt 1990 - dessen Anwendung bei keiner Berufspflichtenverletzung generell ausgeschlossen ist - auch bei derartigen Verstößen stets auf die Umstände des Einzelfalles an. Lassen diese erkennen, dass das Verschulden des gegen das in Rede stehende Verbot verstoßenden Rechtsanwalts in concreto erheblich hinter dem typischer Fälle solcher Verstöße zurückbleibt, so ist dessen Verschulden als geringfügig einzustufen.

Entscheidungstexte

  • 1 Bkd 1/92
    Entscheidungstext OGH 06.04.1992 1 Bkd 1/92
  • 16 Bkd 5/92
    Entscheidungstext OGH 03.05.1993 16 Bkd 5/92
  • 16 Bkd 7/93
    Entscheidungstext OGH 13.12.1993 16 Bkd 7/93
  • 16 Bkd 1/95
    Entscheidungstext OGH 06.11.1995 16 Bkd 1/95
    Vgl nur; nur: So kommt es doch bei der Gewichtung des Verschuldens unter dem Aspekt des § 3 DSt 1990 - dessen Anwendung bei keiner Berufspflichtenverletzung generell ausgeschlossen ist - auch bei derartigen Verstößen stets auf die Umstände des Einzelfalles an. Lassen diese erkennen, dass das Verschulden des gegen das in Rede stehende Verbot verstoßenden Rechtsanwalts in concreto erheblich hinter dem typischer Fälle solcher Verstöße zurückbleibt, so ist dessen Verschulden als geringfügig einzustufen. (T1)
  • 16 Bkd 5/03
    Entscheidungstext OGH 13.10.2003 16 Bkd 5/03
  • 10 Bkd 4/07
    Entscheidungstext OGH 31.03.2008 10 Bkd 4/07
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0056591

Dokumentnummer

JJR_19920406_OGH0002_001BKD00001_9200000_002