Rechtssatz RS0056631
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056631
Entscheidungsdatum
02.10.1963
Rechtssatz
Wenn die beklagte Ehefrau schon vor der Geburt des Kindes an einer ererbten oder anlagemäßigen geistigen Erkrankung litt, die zwar bei der Geburt zum Ausbruch kam, ebenso gut aber bei anderer Gelegenheit hätte ausbrechen können, so muß die Geburt als Anlaß der Erkrankung in ihrer Bedeutung zurücktreten (Godin S 94, RG 166,347).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0056631
Dokumentnummer
JJR_19631002_OGH0002_0060OB00192_6300000_001