Rechtssatz RS0056641
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056641
Entscheidungsdatum
31.03.1969
Rechtssatz
Die überdurchschnittlich lange Dauer der Übernahmsverhandlungen hinsichtlich einer Rechtsanwaltskanzlei und der dadurch bei der Allgemeinheit hervorgerufene Eindruck, es sei dem Beschuldigten lediglich um die unentgeltliche Übernahme von Klienten des verstorbenen Berufskollegen zu tun, bildet das Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0056641
Dokumentnummer
JJR_19690331_OGH0002_000BKD00061_6700000_009