Rechtssatz RS0056654
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056654
Entscheidungsdatum
29.06.1981
Rechtssatz
Nach Lage des Falls kann der Vorwurf gegenüber dem Prozeßgegner er habe ein "gestörtes Verhältnis zur Wahrheit", durch § 9 Abs 1 RAO gedeckt sein (Bestätigung eines Ablassungsbeschlusses).Nach Lage des Falls kann der Vorwurf gegenüber dem Prozeßgegner er habe ein "gestörtes Verhältnis zur Wahrheit", durch Paragraph 9, Absatz eins, RAO gedeckt sein (Bestätigung eines Ablassungsbeschlusses).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0056654
Dokumentnummer
JJR_19810629_OGH0002_000BKD00023_8100000_001