Rechtssatz RS0056681
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056681
Geschäftszahl
8Ob514/76 (8Ob515/76); 5Ob672/80
Entscheidungsdatum
16.09.1980
Rechtssatz
Für die Annahme einer geistigen Störung nach § 50 EheG genügt ein Verhalten, das vom geistigen Normalzustand abweicht, wenn es sich objektiv als schwere Eheverfehlung darstellt.Für die Annahme einer geistigen Störung nach Paragraph 50, EheG genügt ein Verhalten, das vom geistigen Normalzustand abweicht, wenn es sich objektiv als schwere Eheverfehlung darstellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0056681
Dokumentnummer
JJR_19760623_OGH0002_0080OB00514_7600000_002