Rechtssatz RS0056682
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056682
Geschäftszahl
Bkd43/90 (Bkd88/90, 10Bkd4/92)
Entscheidungsdatum
25.01.1993
Rechtssatz
Das Verschulden an einem Verstoß gegen die Bestimmung des § 15 Abs 1 und 2 RAO ist für sich allein geringfügig, weil diese Vorschriften öfters unbeachtet bleiben.Das Verschulden an einem Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 15, Absatz eins und 2 RAO ist für sich allein geringfügig, weil diese Vorschriften öfters unbeachtet bleiben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0056682
Dokumentnummer
JJR_19930125_OGH0002_000BKD00043_9000000_008