Rechtssatz RS0056684
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056684
Geschäftszahl
7Ob112/57; 5Ob577/78 (5Ob578/78); 5Ob730/81 (5Ob731/81); 7Ob85/01b; 8Ob275/01a; 8Ob107/04z
Entscheidungsdatum
20.01.2005
Rechtssatz
Das Bekenntnis zu den religiösen Anschauungen der Zeugen Jehovas kommt weder als ehrloses noch als unsittliches Verhalten in Betracht. Es bildet auch keine sonstige schwere Eheverfehlung im Sinne des § 49 EheG, und zwar insbesondere dann nicht, wenn der andere Ehepartner dadurch nicht in einen Gewissenskonflikt geraten ist.Das Bekenntnis zu den religiösen Anschauungen der Zeugen Jehovas kommt weder als ehrloses noch als unsittliches Verhalten in Betracht. Es bildet auch keine sonstige schwere Eheverfehlung im Sinne des Paragraph 49, EheG, und zwar insbesondere dann nicht, wenn der andere Ehepartner dadurch nicht in einen Gewissenskonflikt geraten ist.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 112/57
Entscheidungstext OGH 20.03.1957 7 Ob 112/57
- 5 Ob 577/78
Entscheidungstext OGH 23.05.1978 5 Ob 577/78
Auch; Beisatz: Es können aber durchaus unentschuldbare schwere Eheverfehlungen gegeben sein, die in der religiösen Überzeugung eines Ehepartners ihre Wurzel haben, insbesondere dann, wenn aus einer fanatischen und unduldsamen Einstellung heraus der Ehegatte oder die Familienangehörigen im Sinne dieser Auffassung in einer für sie unerträglichen Weise beeinflußt werden sollen. (T1)
- 5 Ob 730/81
Entscheidungstext OGH 09.03.1982 5 Ob 730/81
Zweiter Rechtsgang zu 5 Ob 577/78.
- 7 Ob 85/01b
Entscheidungstext OGH 18.04.2001 7 Ob 85/01b
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1
- 8 Ob 275/01a
Entscheidungstext OGH 13.06.2002 8 Ob 275/01a
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1
- 8 Ob 107/04z
Entscheidungstext OGH 20.01.2005 8 Ob 107/04z
nur:
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0056684
Dokumentnummer
JJR_19570320_OGH0002_0070OB00112_5700000_001