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Rechtssatz RS0056689

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0056689

Geschäftszahl

14Bkd8/94

Entscheidungsdatum

23.01.1995

Rechtssatz

Richtig ist, daß ein Rechtsanwalt grundsätzlich verpflichtet ist, bei ihm irrtümlich eingegangene Beträge zu prüfen und für deren Weiterleitung an den Berechtigten zu sorgen. Mit Rücksicht auf die an der Bagatellgrenze liegenden, nur einmal jährlich aufgetretenen Fehlüberweisungen liegt in der Tatsache, daß der Disziplinarbeschuldigte diese Eingänge in der von einer Angestellten geführten Buchhaltung nicht aufgefallen sind, nur ein geringes Verschulden, sodaß insoweit jedenfalls die Voraussetzungen des Paragraph 3, DSt 1990 vorliegen, zumal sein Verhalten auch keine Folgen nach sich gezogen hat.

Entscheidungstexte

  • 14 Bkd 8/94
    Entscheidungstext OGH 23.01.1995 14 Bkd 8/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0056689

Dokumentnummer

JJR_19950123_OGH0002_014BKD00008_9400000_001