Rechtssatz RS0056697
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056697
Entscheidungsdatum
06.03.1962
Rechtssatz
Liegen die Voraussetzungen für eine Scheidung nach § 55 EheG und § 50 EheG vor, dann kann der Kläger nicht gezwungen werden, sein Scheidungsbegehren statt auf § 55 EheG auf § 50 EheG zu stützen, bloß um die Möglichkeit der Anwendung der Härteklausel nach § 54 EheG zu eröffnen.Liegen die Voraussetzungen für eine Scheidung nach Paragraph 55, EheG und Paragraph 50, EheG vor, dann kann der Kläger nicht gezwungen werden, sein Scheidungsbegehren statt auf Paragraph 55, EheG auf Paragraph 50, EheG zu stützen, bloß um die Möglichkeit der Anwendung der Härteklausel nach Paragraph 54, EheG zu eröffnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0056697
Dokumentnummer
JJR_19620306_OGH0002_0080OB00070_6200000_001