Rechtssatz RS0056698
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056698
Entscheidungsdatum
10.02.1969
Rechtssatz
Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes, wenn ein Rechtsanwalt den mit ihm befreundeten Vertreter der Gegenpartei unter Verschweigung seines Auftrages zur Erstattung einer Strafanzeige gegen die Gegenpartei um Kostenermäßigung in einem anhängig gewesenen Rechtsstreit für seine Partei "aus persönlichen Gründen" ersucht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0056698
Dokumentnummer
JJR_19690210_OGH0002_000BKD00064_6800000_001