Rechtssatz RS0056704
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056704
Entscheidungsdatum
17.10.1988
Rechtssatz
Die - unbegründete - Bezeichnung des gegnerischen Prozeßvorbringens als "verleumderisch" überschreitet eindeutig die Grenzen der nach § 9 Abs 1 RAO zulässigen Schreibweise und stellt eine Berufspflichtenverletzung dar, durch die auch Ehre und Ansehen des Rechtsanwaltsstandes beeinträchtigt wurde, weil die inkriminierten Schriftsatzstellen einem größeren Personenkreis bekanntgeworden sind.Die - unbegründete - Bezeichnung des gegnerischen Prozeßvorbringens als "verleumderisch" überschreitet eindeutig die Grenzen der nach Paragraph 9, Absatz eins, RAO zulässigen Schreibweise und stellt eine Berufspflichtenverletzung dar, durch die auch Ehre und Ansehen des Rechtsanwaltsstandes beeinträchtigt wurde, weil die inkriminierten Schriftsatzstellen einem größeren Personenkreis bekanntgeworden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0056704
Dokumentnummer
JJR_19881017_OGH0002_000BKD00111_8700000_001