Rechtssatz RS0056712
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056712
Entscheidungsdatum
12.05.1986
Rechtssatz
Angesichts der Höhe der einzubringenden Forderung ist die Wahl einer Forderungsexekution gegen eine solche Anzahl von Schuldnern (zwanzig), welche unter Berücksichtigung eines erheblichen Sicherheitskoeffizienten die Einbringlichmachung als voraussichtlich möglich erwarten ließ, noch vertretbar (keine unangemessene Härte im Sinn des § 2 RL-BA).Angesichts der Höhe der einzubringenden Forderung ist die Wahl einer Forderungsexekution gegen eine solche Anzahl von Schuldnern (zwanzig), welche unter Berücksichtigung eines erheblichen Sicherheitskoeffizienten die Einbringlichmachung als voraussichtlich möglich erwarten ließ, noch vertretbar (keine unangemessene Härte im Sinn des Paragraph 2, RL-BA).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0056712
Dokumentnummer
JJR_19860512_OGH0002_000BKD00119_8500000_001