Rechtssatz RS0056718
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056718
Entscheidungsdatum
26.09.1994
Rechtssatz
Eine Pflicht des Präsidenten der Rechtsanwaltskammer, jeden einzelnen gewählten Funktionär zu fragen, ob er die Wahl annehmen, besteht nicht, da jedes Mitglied der Rechtsanwaltskammer grundsätzlich verpflichtet ist, die Wahl in den Disziplinarrat oder als Kammeranwalt anzunehmen. Es obliegt daher dem einzelnen Mitglied, eventuelle Ablehnungsgründe oder Hinderungsgründe darzutun und die Entscheidung der Plenarversammlung der Rechtsanwaltskammer (§ 8 DSt 1872 bzw nunmehr § 11 DSt 1990) einzuholen.Eine Pflicht des Präsidenten der Rechtsanwaltskammer, jeden einzelnen gewählten Funktionär zu fragen, ob er die Wahl annehmen, besteht nicht, da jedes Mitglied der Rechtsanwaltskammer grundsätzlich verpflichtet ist, die Wahl in den Disziplinarrat oder als Kammeranwalt anzunehmen. Es obliegt daher dem einzelnen Mitglied, eventuelle Ablehnungsgründe oder Hinderungsgründe darzutun und die Entscheidung der Plenarversammlung der Rechtsanwaltskammer (Paragraph 8, DSt 1872 bzw nunmehr Paragraph 11, DSt 1990) einzuholen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0056718
Dokumentnummer
JJR_19940926_OGH0002_009BKD00002_9400000_002