Rechtssatz RS0056732
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056732
Entscheidungsdatum
14.11.1988
Rechtssatz
Das nach § 9 RAO gerechtfertige "unumwundene" Vorbringen hat seine Grenze insbesondere auch in Beleidigungen, wozu auch (mündliche oder schriftliche) Ausführungen gehören, die beleidigenden Inhaltes sind. Bei Wortauseinandersetzungen wird hiebei in sehr speziellen Fällen eine momentane Erregung, die Heftigkeit eines Wortwechsels oder dergleichen berücksichtigt werden können; bei schriftlichen Ausführungen wird ein strengerer Maßstab angelegt werden müssen.Das nach Paragraph 9, RAO gerechtfertige "unumwundene" Vorbringen hat seine Grenze insbesondere auch in Beleidigungen, wozu auch (mündliche oder schriftliche) Ausführungen gehören, die beleidigenden Inhaltes sind. Bei Wortauseinandersetzungen wird hiebei in sehr speziellen Fällen eine momentane Erregung, die Heftigkeit eines Wortwechsels oder dergleichen berücksichtigt werden können; bei schriftlichen Ausführungen wird ein strengerer Maßstab angelegt werden müssen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0056732
Dokumentnummer
JJR_19881114_OGH0002_000BKD00082_8800000_001