Rechtssatz RS0056736
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056736
Geschäftszahl
Bkd39/87; Bkd57/90; 1Bkd1/00
Entscheidungsdatum
11.09.2000
Rechtssatz
Der Vorwurf eines strafbaren Verhaltens darf durch einen Rechtsanwalt nur bei einem hinreichend begründeten Verdacht ausgesprochen werden.
Entscheidungstexte
- Bkd 39/87
Entscheidungstext OGH 18.01.1988 Bkd 39/87
- Bkd 57/90
Entscheidungstext OGH 05.11.1990 Bkd 57/90
Vgl auch
- 1 Bkd 1/00
Entscheidungstext OGH 11.09.2000 1 Bkd 1/00
Beisatz: Ein von einem Rechtsanwalt gegen einen Berufskollegen auf (hier jedenfalls subjektiv) nicht tragfähiger Grundlage vorschnell erhobener Vorwurf strafbaren Verhaltens ist weder mit dem Hinweis auf das allgemeine Anzeigerecht nach § 86 StPO noch damit zu rechtfertigen, dass der Rechtsanwalt zur Wahrung der Interessen seiner Partei verpflichtet ist. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0056736
Dokumentnummer
JJR_19880118_OGH0002_000BKD00039_8700000_001