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Rechtssatz RS0056758×

Rechtssatz RS0056758

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0056758

Geschäftszahl

Bkd77/80; 1Bkd1/00

Entscheidungsdatum

11.09.2000

Rechtssatz

Ein Rechtsanwalt hat sich auch dem Gegner gegenüber korrekt zu verhalten. Er darf ihn nicht unnötigerweise angreifen und ihn insbesonders nicht fälschlicherweise eines strafbaren Verhaltens beschuldigten und wahrheitswidrig vorbringen, daß gegen ihn eine gerichtliche Voruntersuchung eingeleitet worden sei. Ein solch schwerwiegender Vorwurf darf nur nach vorangegangener genauer Prüfung erhoben werden.

Entscheidungstexte

  • Bkd 77/80
    Entscheidungstext OGH 09.03.1981 Bkd 77/80
    Veröff: AnwBl 1982,24
  • 1 Bkd 1/00
    Entscheidungstext OGH 11.09.2000 1 Bkd 1/00
    Auch; Beisatz: Auch ein von einem Rechtsanwalt gegen einen Berufskollegen auf (hier jedenfalls subjektiv) nicht tragfähiger Grundlage vorschnell erhobener Vorwurf strafbaren Verhaltens ist weder mit dem Hinweis auf das allgemeine Anzeigerecht nach § 86 StPO noch damit zu rechtfertigen, dass der Rechtsanwalt zur Wahrung der Interessen seiner Partei verpflichtet ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0056758

Dokumentnummer

JJR_19810309_OGH0002_000BKD00077_8000000_002