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Rechtssatz RS0056771×

Rechtssatz RS0056771

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0056771

Geschäftszahl

Bkd24/77

Entscheidungsdatum

11.07.1977

Rechtssatz

Hat ein Rechtsanwalt den Rechtsfall genau geprüft, sich nach gründlicher Überlegung eine Rechtsansicht gebildet und hat er überdies, wozu er an sich nicht verpflichtet gewesen wäre, noch bei einem Kollegen, also einem zweiten Rechtsanwalt sich erkundigt, mit ihm gemeinsam die Frage noch einmal überprüft und sodann die als richtig erkannte Rechtsansicht vertreten, so kann in einer (trotzdem) unrichtigen Rechtsansicht kein Disziplinarvergehen erblickt werden.

Entscheidungstexte

  • Bkd 24/77
    Entscheidungstext OGH 11.07.1977 Bkd 24/77

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0056771

Dokumentnummer

JJR_19770711_OGH0002_000BKD00024_7700000_001