Rechtssatz RS0056774
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056774
Entscheidungsdatum
08.07.1980
Rechtssatz
Es ist unzulässig, daß das Berufungsgericht den Ausspruch über die Scheidung der Ehe nur insoweit bedingt auf den Scheidungsgrund des § 55 EheG gründet, als sich nicht im fortgesetzten Verfahren herausstellen sollte, daß nicht doch die Scheidung auf Grund des § 49 EheG wegen Verschuldens der Beklagten auszusprechen wäre.Es ist unzulässig, daß das Berufungsgericht den Ausspruch über die Scheidung der Ehe nur insoweit bedingt auf den Scheidungsgrund des Paragraph 55, EheG gründet, als sich nicht im fortgesetzten Verfahren herausstellen sollte, daß nicht doch die Scheidung auf Grund des Paragraph 49, EheG wegen Verschuldens der Beklagten auszusprechen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0056774
Dokumentnummer
JJR_19800708_OGH0002_0050OB00577_8000000_002