Rechtssatz RS0056798
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056798
Geschäftszahl
5Ob211/72; 6Ob782/78
Entscheidungsdatum
24.01.1979
Rechtssatz
Ob der auf Scheidung klagende Ehegatte das dem beklagten Teil zur Last gelegte Verhalten als ehezerstörend empfunden (oder es verziehen) hat, ist im Scheidungsverfahren nicht nur auf Grund einer dahingehenden Einwendung des Beklagten, sondern auch von Amts wegen festzustellen, wenn eine solche Feststellung auf Grund des in Erscheinung getretenen Verhaltens des Klägers getroffen werden kann (vgl Schwind in Klang 2.Auflage I/1 826).Ob der auf Scheidung klagende Ehegatte das dem beklagten Teil zur Last gelegte Verhalten als ehezerstörend empfunden (oder es verziehen) hat, ist im Scheidungsverfahren nicht nur auf Grund einer dahingehenden Einwendung des Beklagten, sondern auch von Amts wegen festzustellen, wenn eine solche Feststellung auf Grund des in Erscheinung getretenen Verhaltens des Klägers getroffen werden kann vergleiche Schwind in Klang 2.Auflage I/1 826).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 211/72
Entscheidungstext OGH 05.12.1972 5 Ob 211/72
- 6 Ob 782/78
Entscheidungstext OGH 24.01.1979 6 Ob 782/78
Auch; Beisatz: Verzeihung (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0056798
Dokumentnummer
JJR_19721205_OGH0002_0050OB00211_7200000_002