Rechtssatz RS0056808
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056808
Entscheidungsdatum
17.09.1969
Rechtssatz
Das Zeigen des entblößten Gesäßes unter Ehegatten, die sich aus Anlaß von Differenzen das Götz - Zitat gegenseitig gewohnheitsmäßig zurufen und es auch nur als Unmutsäußerung auffassen, stellt keine zur Begründung eines Mitschuldantrages ausreichende schwere Eheverfehlung dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0056808
Dokumentnummer
JJR_19690917_OGH0002_0060OB00192_6900000_001