Rechtssatz RS0056819
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056819
Geschäftszahl
12Bkd2/92; 15Bkd3/03; 11Bkd1/04; 16Bkd4/05; 16Bkd7/13; 27Ns1/14z; 23Ns2/20a; 23Ns1/23h; 22Ds17/22b; 22Ns3/23w; 21Ns2/23s
Entscheidungsdatum
25.03.2024
Rechtssatz
Ablehnung des Kammeranwaltes: Nur über den Ausschluß von Mitgliedern des Disziplinarrates und der OBDK enthält das DSt Vorschriften (§§ 26, 64 DSt 1990). Es sind daher die Vorschriften der StPO über die Ausschließung von Staatsanwälten (§§ 75 f StPO) sinngemäß (§ 77 Abs 3 DSt 1990) anzuwenden. Nach den Regeln der StPO ist aber eine Ablehnung von Staatsanwälten überhaupt nicht möglich (Foregger - Kodek, StPO 5.Auflage 123). Selbst das Einschreiten eines abgelehnten, ja sogar ausgeschlossenen Staatsanwaltes bildet keinen der im § 281 Abs 1 StPO abgeführten Nichtigkeitsgründe (Platzgummer, Grundzüge des österreichischen Strafverfahrens 4.Auflage 49).Ablehnung des Kammeranwaltes: Nur über den Ausschluß von Mitgliedern des Disziplinarrates und der OBDK enthält das DSt Vorschriften (Paragraphen 26, 64, DSt 1990). Es sind daher die Vorschriften der StPO über die Ausschließung von Staatsanwälten (Paragraphen 75, f StPO) sinngemäß (Paragraph 77, Absatz 3, DSt 1990) anzuwenden. Nach den Regeln der StPO ist aber eine Ablehnung von Staatsanwälten überhaupt nicht möglich (Foregger - Kodek, StPO 5.Auflage 123). Selbst das Einschreiten eines abgelehnten, ja sogar ausgeschlossenen Staatsanwaltes bildet keinen der im Paragraph 281, Absatz eins, StPO abgeführten Nichtigkeitsgründe (Platzgummer, Grundzüge des österreichischen Strafverfahrens 4.Auflage 49).
Entscheidungstexte
- 12 Bkd 2/92
Entscheidungstext OGH 09.11.1992 12 Bkd 2/92
- 15 Bkd 3/03
Entscheidungstext OGH 10.05.2004 15 Bkd 3/03
nur: Ablehnung des Kammeranwaltes. Es sind die Vorschriften der StPO über die Ausschließung von Staatsanwälten (§§ 75 f StPO) sinngemäß (§ 77 Abs 3 DSt 1990) anzuwenden. Nach den Regeln der StPO ist aber eine Ablehnung von Staatsanwälten überhaupt nicht möglich. (T1)
- 11 Bkd 1/04
Entscheidungstext OGH 20.09.2004 11 Bkd 1/04
Auch; Beisatz: Die Bestimmungen des § 25 DSt sind auf Kammeranwälte nicht anwendbar, da diese nicht Mitglied des Disziplinarrates sind. Der Kammeranwalt kann analog § 75 StPO (§ 77 DSt) nur aus den dort taxativ angeführten Gründen ausgeschlossen sein. Eine Ablehnung aus anderen Gründen, etwa wegen behaupteter Befangenheit, ist im Gesetz nicht vorgesehen. (T2)
- 16 Bkd 4/05
Entscheidungstext OGH 31.05.2005 16 Bkd 4/05
Auch; Beis wie T2 nur: Der Kammeranwalt kann analog § 75 StPO (§ 77 DSt) nur aus den dort taxativ angeführten Gründen ausgeschlossen sein. Eine Ablehnung aus anderen Gründen, etwa wegen behaupteter Befangenheit, ist im Gesetz nicht vorgesehen. (T3)
- 16 Bkd 7/13
Entscheidungstext OGH 04.10.2013 16 Bkd 7/13
Auch
- 27 Ns 1/14z
Entscheidungstext OGH 10.07.2014 27 Ns 1/14z
Auch
- 23 Ns 2/20a
Entscheidungstext OGH 25.06.2020 23 Ns 2/20a
Vgl
- 23 Ns 1/23h
Entscheidungstext OGH 09.02.2023 23 Ns 1/23h
Vgl
- 22 Ds 17/22b
Entscheidungstext OGH 14.06.2023 22 Ds 17/22b
vgl
- 22 Ns 3/23w
Entscheidungstext OGH 23.10.2023 22 Ns 3/23w
vgl
- 21 Ns 2/23s
Entscheidungstext OGH 25.03.2024 21 Ns 2/23s
vgl; Beisatz wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0056819
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2024
Dokumentnummer
JJR_19921109_OGH0002_012BKD00002_9200000_002