Rechtssatz RS0056826
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056826
Geschäftszahl
Bkd50/63; 21Ds9/23w
Entscheidungsdatum
15.07.2024
Rechtssatz
Wenn Rechtsanwälte in eigener Sache als Vertragsverfasser über die Vertragsdauer eine unklare Formulierung wählen und den rechtskundigen Vertragspartner über die Rechtslage und ihre wahren Absichten nicht aufklären, sondern über sein Verlangen eine unklare und zwielichtige schriftliche Erklärung abgaben, die seinen Irrtum über die Vertragsdauer bekräftigt, so begehen sie das Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0056826
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2024
Dokumentnummer
JJR_19631011_OGH0002_000BKD00050_6300000_001