Rechtssatz RS0056841
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056841
Entscheidungsdatum
29.11.1977
Rechtssatz
Für die Frage der sittlichen Rechtfertigung des Scheidungsbegehrens im Sinne des § 54 EheG kommt es - ebenso wie im Fall des § 49 Abs 2 EheG - auf den Zeitpunkt der Geltendmachung des diesbezüglichen Scheidungsgrundes an, wenn dieser nicht bereits in der Klage geltend gemacht wurde.Für die Frage der sittlichen Rechtfertigung des Scheidungsbegehrens im Sinne des Paragraph 54, EheG kommt es - ebenso wie im Fall des Paragraph 49, Absatz 2, EheG - auf den Zeitpunkt der Geltendmachung des diesbezüglichen Scheidungsgrundes an, wenn dieser nicht bereits in der Klage geltend gemacht wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0056841
Dokumentnummer
JJR_19771129_OGH0002_0030OB00585_7700000_002