Rechtssatz RS0056842
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056842
Entscheidungsdatum
14.10.1985
Rechtssatz
Zur durch die Information des Mandanten gedeckten (Prozeßbehauptung) Behauptung eines "hinterhältigen und planmäßigen Treuebruches" zwecks Begründung einer vorzeitigen, fristlosen Vertragsauflösung ist ein Rechtsanwalt gemäß § 9 RAO durchaus berechtigt und verpflichtet.Zur durch die Information des Mandanten gedeckten (Prozeßbehauptung) Behauptung eines "hinterhältigen und planmäßigen Treuebruches" zwecks Begründung einer vorzeitigen, fristlosen Vertragsauflösung ist ein Rechtsanwalt gemäß Paragraph 9, RAO durchaus berechtigt und verpflichtet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0056842
Dokumentnummer
JJR_19851014_OGH0002_000BKD00080_8500000_001