Rechtssatz RS0056867
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056867
Geschäftszahl
2Ob726/54; 7Ob115/57; 3Ob7/15y
Entscheidungsdatum
18.02.2015
Rechtssatz
Wenn bloß § 49 EheG geltend gemacht wurde, kann eine verminderte Zurechnungsfähigkeit des Beklagten insoferne von Bedeutung sein, als sie das schuldhafte Verhalten in milderem Lichte erscheinen lässt und dazu führen kann, die Eheverfehlungen nicht als schwer zu bewerten.Wenn bloß Paragraph 49, EheG geltend gemacht wurde, kann eine verminderte Zurechnungsfähigkeit des Beklagten insoferne von Bedeutung sein, als sie das schuldhafte Verhalten in milderem Lichte erscheinen lässt und dazu führen kann, die Eheverfehlungen nicht als schwer zu bewerten.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 726/54
Entscheidungstext OGH 08.10.1954 2 Ob 726/54
- 7 Ob 115/57
Entscheidungstext OGH 20.03.1957 7 Ob 115/57
- 3 Ob 7/15y
Entscheidungstext OGH 18.02.2015 3 Ob 7/15y
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0056867
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2015
Dokumentnummer
JJR_19541008_OGH0002_0020OB00726_5400000_002