Rechtssatz RS0056869
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056869
Entscheidungsdatum
21.03.1993
Rechtssatz
Der Disziplinarrat verstößt gegen § 23 DSt 1990, wenn er bereits vor Fällung des Erkenntnisses den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung legt, aber erst nach Fällung des Erkenntnisses die Anzeige erstattet. Die OBDK hebt - aus Anlaß der Berufung des Disziplinarbeschuldigten - dieses Erkenntnis auf und trägt den Disziplinarrat die neuerliche Entscheidung nach Beendigung des Strafverfahrens auf.Der Disziplinarrat verstößt gegen Paragraph 23, DSt 1990, wenn er bereits vor Fällung des Erkenntnisses den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung legt, aber erst nach Fällung des Erkenntnisses die Anzeige erstattet. Die OBDK hebt - aus Anlaß der Berufung des Disziplinarbeschuldigten - dieses Erkenntnis auf und trägt den Disziplinarrat die neuerliche Entscheidung nach Beendigung des Strafverfahrens auf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0056869
Dokumentnummer
JJR_19930321_OGH0002_016BKD00001_9400000_001