Rechtssatz RS0056870
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056870
Entscheidungsdatum
29.05.1978
Rechtssatz
Im Einbringen eines Konkursantrages gegen den Schuldner eines Klienten zwecks Erreichung der Zahlung ist auch dann kein Disziplinarvergehen zu erblicken, wenn der Rechtsanwalt die Erfordernisse des Antrages zwar nicht genau prüfte, jedoch wegen der vorliegenden Umstände als wahrscheinlich annehmen konnte, daß Zahlungsunfähigkeit besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0056870
Dokumentnummer
JJR_19780529_OGH0002_000BKD00012_7800000_002