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Rechtssatz RS0056871

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0056871

Geschäftszahl

10Bkd7/92

Entscheidungsdatum

14.03.1994

Rechtssatz

Ob es sich bei Paragraph 23, Absatz 2, DSt 1990 um eine sanktionslose Ordnungsvorschrift handelt oder bei einem solchen Verstoß sogar mit der Aufhebung eines verfrüht gefällten Disziplinarerkenntnisses vorzugehen wäre, kann dahingestellt bleiben, weil durch den rechtskräftigen Abschluß des gerichtlichen Strafverfahrens jedenfalls eine Heilung dieses Mangels eingetreten ist. Paragraph 23, Absatz 2, DSt 1990 soll ja nur verhindern, daß vor dem rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens über ein denselben Sachverhalt betreffendes Disziplinarvergehen erkannt wird. Da die OBDK die inzwischen vorliegende Entscheidung im Strafverfahren ohnehin zu berücksichtigen hat, ist der Disziplinarbeschuldigte durch die Fällung des Disziplinarerkenntnisses erster Instanz vor rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens in seiner Verfahrensposition nicht beeinträchtigt.

Entscheidungstexte

  • 10 Bkd 7/92
    Entscheidungstext OGH 14.03.1994 10 Bkd 7/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0056871

Dokumentnummer

JJR_19940314_OGH0002_010BKD00007_9200000_003