Rechtssatz RS0056874
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056874
Entscheidungsdatum
15.01.1981
Rechtssatz
Hat der beklagte Ehegatte keine hinreichenden Gründe geltend gemacht, welche eine Abweisung des Scheidungsbegehrens im Sinne des § 55 EheG rechtfertigen könnten, ist eine Erörterung der Frage, ob den klagenden Ehegatten eine Abweisung seines Scheidungsbegehrens hart treffen würde, entbehrlich.Hat der beklagte Ehegatte keine hinreichenden Gründe geltend gemacht, welche eine Abweisung des Scheidungsbegehrens im Sinne des Paragraph 55, EheG rechtfertigen könnten, ist eine Erörterung der Frage, ob den klagenden Ehegatten eine Abweisung seines Scheidungsbegehrens hart treffen würde, entbehrlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0056874
Dokumentnummer
JJR_19810115_OGH0002_0060OB00812_8000000_001