Rechtssatz RS0056883
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056883
Entscheidungsdatum
28.06.1973
Rechtssatz
In der Geltendmachung eines, wenn auch zweifelhaften Anspruches allein, ist eine schwere Eheverfehlung nicht zu erblicken, soferne die Geltendmachung nicht etwa den Zweck verfolgt, dem anderen Teil Schwierigkeiten zu bereiten, die über die mit jeder Prozeßführung verbundenen Aufregungen hinausgehen (Unterhaltsklage + Oppositionsprozeß).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0056883
Dokumentnummer
JJR_19730628_OGH0002_0060OB00131_7300000_001