Rechtssatz RS0056926
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056926
Entscheidungsdatum
27.11.1968
Rechtssatz
Das Versenden von offenen Postkarten, in denen in ehrenrühriger Form Einzelheiten des Familienlebens dargelegt und Schimpfworte gebraucht werden, an die Dienstanschrift des Ehegatten durch die Ehegattin stellt selbst als Eifersuchtshandlung eine schwere Eheverfehlung dar; ebenso aus bloßer Denunziantengesinnung heraus erfolgte polizeiliche Anzeigenerstattungen und Meldungen an den Dienstgeber.
Schlagworte
SW: Arbeitgeber
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0056926
Dokumentnummer
JJR_19681127_OGH0002_0060OB00314_6800000_001