Rechtssatz RS0056937
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056937
Entscheidungsdatum
06.10.1982
Rechtssatz
Von einer Wohnungsgemeinschaft kann nicht die Rede sein, wenn die Streitteile im wesentlichen vollständig getrennt leben und jeder persönliche Kontakt - etwa anläßlich des Kochens in der von beiden Parteien benützten Küche - zu Streitigkeiten und wechselseitigen Beschimpfungen führt und sich offensichtlich darin erschöpft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0056937
Dokumentnummer
JJR_19821006_OGH0002_0030OB00617_8200000_003