Rechtssatz RS0056953
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056953
Entscheidungsdatum
22.09.1970
Rechtssatz
Wenn die Beklagte glaubte, wegen der Eheverfehlungen des Klägers im Umgang mit Personen des anderen Geschlechts völlig frei zu sein, und dabei ein Verhalten an den Tag legte, das selbst den Ruf einer unverheirateten Frau schwerstens schädigen würde, so braucht dies auch der schuldige Ehemann nicht hinzunehmen. Es fehlt nämlich dann an der Adäquanz im Sinne des zweiten Satzes des § 49 EheG zwischen seinen Verfehlungen und denen der Ehefrau.Wenn die Beklagte glaubte, wegen der Eheverfehlungen des Klägers im Umgang mit Personen des anderen Geschlechts völlig frei zu sein, und dabei ein Verhalten an den Tag legte, das selbst den Ruf einer unverheirateten Frau schwerstens schädigen würde, so braucht dies auch der schuldige Ehemann nicht hinzunehmen. Es fehlt nämlich dann an der Adäquanz im Sinne des zweiten Satzes des Paragraph 49, EheG zwischen seinen Verfehlungen und denen der Ehefrau.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0056953
Dokumentnummer
JJR_19700922_OGH0002_0040OB00589_7000000_001