Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0056959×

Rechtssatz RS0056959

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Undefined

Rechtssatznummer

RS0056959

Geschäftszahl

2Bkd10/93

Entscheidungsdatum

25.10.1993

Rechtssatz

Selbst wenn es zuträfe, daß in ähnlich gelagerten Fällen eine disziplinäre Verfolgung der betreffenden Rechtsanwälte unterblieben ist, könnte daraus nicht abgeleitet werden, daß der abgelehnte Präsident des Disziplinarrates aus unsachlichen Motiven die Verfolgung des Beschuldigten betreibe, zumal die Initiative zur Ergreifung disziplinärer Maßnahmen oder zu deren Unterbleiben dem Kammeranwalt und nicht dem Präsidenten des Disziplinarrates obliegt vergleiche Paragraphen 20, Absatz 2, 21, 22, DSt 1990).

Entscheidungstexte

  • 2 Bkd 10/93
    Entscheidungstext OGH 25.10.1993 2 Bkd 10/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0056959

Dokumentnummer

JJR_19931025_OGH0002_002BKD00010_9300000_001