Rechtssatz RS0056964
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056964
Geschäftszahl
Bkd101/89; 24Ds11/23m
Entscheidungsdatum
30.04.2024
Rechtssatz
Im Disziplinarverfahren gilt der Unmittelbarkeitsgrundsatz nicht: Da nicht zum Rechtsanwaltsstand gehörige Zeugen zur Aussage vor dem Disziplinarrat nicht verhalten werden können (§ 27 Abs 3 DSt 1990), ist die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme durch die Vernehmung solcher Zeugen schon von Gesetzes wegen nicht gewährleistet.Im Disziplinarverfahren gilt der Unmittelbarkeitsgrundsatz nicht: Da nicht zum Rechtsanwaltsstand gehörige Zeugen zur Aussage vor dem Disziplinarrat nicht verhalten werden können (Paragraph 27, Absatz 3, DSt 1990), ist die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme durch die Vernehmung solcher Zeugen schon von Gesetzes wegen nicht gewährleistet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0056964
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2024
Dokumentnummer
JJR_19910128_OGH0002_000BKD00101_8900000_003