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Rechtssatz RS0056970×

Rechtssatz RS0056970

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0056970

Geschäftszahl

Bkd45/70

Entscheidungsdatum

26.04.1971

Rechtssatz

Der Rechtsanwalt, der das von seiner erst verhältnismäßig kurze Zeit praktizierenden Rechtsanwaltsanwärterin verfaßte Schreiben inkriminierenden Inhalts ungelesen unterschreibt und abfertigen läßt, begeht die Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes. Hieran vermag ihn auch die Anweisung an seine Kanzlei, die schriftlichen Entwürfe der Rechtsanwaltsanwerters einem in der Kanzlei beschäftigten Rechtsanwalt vorzulegen, nicht zu exkulpieren, weil dieser die Schriftsätze nicht eigenhändig unterfertigt und daher disziplinär nicht zur Verantwortung gezogen werden kann.

Entscheidungstexte

  • Bkd 45/70
    Entscheidungstext OGH 26.04.1971 Bkd 45/70

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0056970

Dokumentnummer

JJR_19710426_OGH0002_000BKD00045_7000000_001