Rechtssatz RS0056994
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056994
Entscheidungsdatum
29.04.1982
Rechtssatz
Das alleinige oder überwiegende Verschulden des Scheidungsklägers ist nur eine der Voraussetzungen für einen Erfolg des Widerspruches nach § 55 Abs 2 EheG und kann daher in der Regel nicht zusätzlich auch noch für die Härteabwägung nach dieser Gesetzesstelle herangezogen werden.Das alleinige oder überwiegende Verschulden des Scheidungsklägers ist nur eine der Voraussetzungen für einen Erfolg des Widerspruches nach Paragraph 55, Absatz 2, EheG und kann daher in der Regel nicht zusätzlich auch noch für die Härteabwägung nach dieser Gesetzesstelle herangezogen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0056994
Dokumentnummer
JJR_19820429_OGH0002_0070OB00566_8200000_001