Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0057006×

Rechtssatz RS0057006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0057006

Geschäftszahl

Bkd21/78; Bkd31/80; 24Ds3/17a

Entscheidungsdatum

10.01.2018

Rechtssatz

Ein Rechtsanwalt verstößt gegen den standesrechtlichen Grundsatz der Verpflichtung zur persönlichen Führung der Kanzlei, wenn er Mahnbriefe, die durch Briefkopf, Text und Faksimileunterschrift den Anschein von ihm stammender anwaltlicher Mahnbriefe erwecken, einer Versicherungsgesellschaft überläßt, die diese auch verwendet und ohne vorherige Kontrolle durch den Rechtsanwalt verwendet.

Entscheidungstexte

  • Bkd 21/78
    Entscheidungstext OGH 03.07.1978 Bkd 21/78
  • Bkd 31/80
    Entscheidungstext OGH 07.07.1980 Bkd 31/80
    Vgl; Beisatz: Kein Verdacht eines Disziplinarvergehens, wenn der Rechtsanwalt die von der Versicherung ausgefertigten Mahnschreiben in seiner Kanzlei überprüfen, unterfertigen und die Stampiglie beisetzen läßt. (T1)
  • 24 Ds 3/17a
    Entscheidungstext OGH 10.01.2018 24 Ds 3/17a
    Auch; Beisatz: Dem Mandanten des Rechtsanwalts fehlt grundsätzlich die Eignung zur Besorgung von dessen Kanzleigeschäften, sodass der Rechtsanwalt diesem – auch wenn jeweilige telefonische Rücksprache vereinbart ist – jedenfalls kein anwaltlich vorgefertigtes Blankoschreiben zur Verwendung gegenüber Dritten überlassen darf. (T2)
    Beisatz: Hier: Ausfolgung einer standardisierten Benachrichtigung und Zahlungsaufforderung in PDF‑Form, undatiert und ohne Klientennennung, versehen mit der Unterschrift und der Stampiglie der Rechtsanwalts‑GmbH, an eine Mandantin zu deren weiterer Verwendung im Zusammenhang mit vom Beschuldigten zu vertretenden Besitzstörungshandlungen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0057006

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2018

Dokumentnummer

JJR_19780703_OGH0002_000BKD00021_7800000_002