Rechtssatz RS0057016
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057016
Geschäftszahl
16Bkd3/94; 28Os3/16z; 24Ds13/23f
Entscheidungsdatum
15.01.2024
Rechtssatz
Voraussetzung dafür, daß in Abwesenheit der Beschuldigten die Verhandlung durchgeführt und das Disziplinarerkenntnis gefällt werden kann, ist gemäß § 35 DSt 1990, daß die Beschuldigte an der Verhandlung ohne ausreichende Entschuldigung nicht teilnimmt. Es bedarf keiner weiteren Erörterung, daß eine unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses wegen Krankheit erfolgte Entschuldigung ausreichend ist. Die Entschuldigung langte auch noch vor Beginn der Disziplinarverhandlung ein. Der Disziplinarrat hegte allerdings den Verdacht, daß die Behauptung der Beschuldigten, sie sei krank, unrichtig sei und versuchte dies durch Erhebungen zu klären. Das Ergebnis dieser Erhebungen reicht jedoch nicht aus, um die in der Entschuldigung aufgestellte, durch ein ärztliches Zeugnis bescheinigte, Behauptung zu widerlegen.Voraussetzung dafür, daß in Abwesenheit der Beschuldigten die Verhandlung durchgeführt und das Disziplinarerkenntnis gefällt werden kann, ist gemäß Paragraph 35, DSt 1990, daß die Beschuldigte an der Verhandlung ohne ausreichende Entschuldigung nicht teilnimmt. Es bedarf keiner weiteren Erörterung, daß eine unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses wegen Krankheit erfolgte Entschuldigung ausreichend ist. Die Entschuldigung langte auch noch vor Beginn der Disziplinarverhandlung ein. Der Disziplinarrat hegte allerdings den Verdacht, daß die Behauptung der Beschuldigten, sie sei krank, unrichtig sei und versuchte dies durch Erhebungen zu klären. Das Ergebnis dieser Erhebungen reicht jedoch nicht aus, um die in der Entschuldigung aufgestellte, durch ein ärztliches Zeugnis bescheinigte, Behauptung zu widerlegen.
Entscheidungstexte
- 16 Bkd 3/94
Entscheidungstext OGH 20.03.1995 16 Bkd 3/94
- 28 Os 3/16z
Entscheidungstext OGH 21.09.2017 28 Os 3/16z
Vgl auch; Beisatz: Ein ärztliches Zeugnis über eine Erkrankung des Disziplinarbeschuldigten stellt eine Entschuldigung für dessen Fernbleiben dar, und zwar selbst dann, wenn der Disziplinarrat den – nicht weiter untersuchten – Verdacht hegt, dass die Behauptung des Disziplinarbeschuldigten, wonach er krank sei, unrichtig ist. (T1)
- 24 Ds 13/23f
Entscheidungstext OGH 15.01.2024 24 Ds 13/23f
vgl; Beisatz wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0057016
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2024
Dokumentnummer
JJR_19950320_OGH0002_016BKD00003_9400000_001