Rechtssatz RS0057041
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057041
Geschäftszahl
8Ob130/72; 6Ob38/75
Entscheidungsdatum
03.04.1975
Rechtssatz
Die Zulässigkeit des Widerspruches ist zwar grundsätzlich nach dem Verschuldensprinzip (§§ 47 bis 49 EheG) zu beurteilen. Ausnahmsweise kann der Widerspruch aber auch auf eine Zerrüttungsverursachung durch den Kläger gestützt werden, welche nicht schuldhaft ist, nämlich dann, wenn der Kläger geisteskrank ist und er die Ehezerrüttung durch ein auf seiner Krankheit beruhendes und durch diese entschuldigtes Verhalten allein oder überwiegend verursachte (vgl Schwind in Klang I/1 815; Godin, EheG 2.Auflage 211, EFSlg 6969 ua).Die Zulässigkeit des Widerspruches ist zwar grundsätzlich nach dem Verschuldensprinzip (Paragraphen 47 bis 49 EheG) zu beurteilen. Ausnahmsweise kann der Widerspruch aber auch auf eine Zerrüttungsverursachung durch den Kläger gestützt werden, welche nicht schuldhaft ist, nämlich dann, wenn der Kläger geisteskrank ist und er die Ehezerrüttung durch ein auf seiner Krankheit beruhendes und durch diese entschuldigtes Verhalten allein oder überwiegend verursachte vergleiche Schwind in Klang I/1 815; Godin, EheG 2.Auflage 211, EFSlg 6969 ua).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0057041
Dokumentnummer
JJR_19720905_OGH0002_0080OB00130_7200000_001