Rechtssatz RS0057055
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057055
Geschäftszahl
1Ob548/79; 3Ob580/79; 4Ob524/79; 5Ob661/81; 2Ob505/82; 6Ob47/98z; 5Ob237/07z
Entscheidungsdatum
06.11.2007
Norm
EheG idF BGBl 1978/303 §55 Abs3 g
Rechtssatz
Der Gesetzgeber ging bei der im § 55 Abs 3 EheG getroffenen Regelung offenbar davon aus, dass bei einer Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft seit sechs Jahren die Zerrüttung der Ehe zu vermuten sei. Selbst wenn man den Beweis des Gegenteils in dieser Richtung zulassen könnte, müsste doch gewichtige Umstände behauptet werden, welche die Annahme einer durch die langjährige Trennung bewirkten Zerrüttung der Ehe zu widerlegen geeignet sind.Der Gesetzgeber ging bei der im Paragraph 55, Absatz 3, EheG getroffenen Regelung offenbar davon aus, dass bei einer Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft seit sechs Jahren die Zerrüttung der Ehe zu vermuten sei. Selbst wenn man den Beweis des Gegenteils in dieser Richtung zulassen könnte, müsste doch gewichtige Umstände behauptet werden, welche die Annahme einer durch die langjährige Trennung bewirkten Zerrüttung der Ehe zu widerlegen geeignet sind.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 548/79
Entscheidungstext OGH 14.03.1979 1 Ob 548/79
- 3 Ob 580/79
Entscheidungstext OGH 12.09.1979 3 Ob 580/79
- 4 Ob 524/79
Entscheidungstext OGH 25.09.1979 4 Ob 524/79
Gegenteilig; Beisatz: Zerrüttung gemäß § 55 Abs 3 EheG unwiderlegbare Rechtsvermutung. (T1) Veröff: SZ 52/140 = EvBl 1980/51 S 181
- 5 Ob 661/81
Entscheidungstext OGH 22.09.1981 5 Ob 661/81
Abweichend; Beis wie T1
- 2 Ob 505/82
Entscheidungstext OGH 23.02.1982 2 Ob 505/82
Vgl; Beis wie T1
- 6 Ob 47/98z
Entscheidungstext OGH 26.02.1998 6 Ob 47/98z
nur: Der Gesetzgeber ging bei der im § 55 Abs 3 EheG getroffenen Regelung offenbar davon aus, daß bei einer Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft seit sechs Jahren die Zerrüttung der Ehe zu vermuten sei. (T2) Veröff: SZ 71/43
- 5 Ob 237/07z
Entscheidungstext OGH 06.11.2007 5 Ob 237/07z
Gegenteilig; Beis wie T1; Beisatz: § 55 Abs 3 EheG enthält einen absolut wirkenden Scheidungstatbestand. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0057055
Dokumentnummer
JJR_19790314_OGH0002_0010OB00548_7900000_003