Rechtssatz RS0057058
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057058
Entscheidungsdatum
24.04.2020
Rechtssatz
Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen des § 49 Satz 2 EheG vorliegen, sind sowohl das gesamte Verhalten der Ehegatten als auch die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Es ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, ob sich aus dem Verhalten des beklagten Ehegatten ergibt, daß er trotz der Eheverfehlungen des Klägers an der Ehe festhält.Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen des Paragraph 49, Satz 2 EheG vorliegen, sind sowohl das gesamte Verhalten der Ehegatten als auch die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Es ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, ob sich aus dem Verhalten des beklagten Ehegatten ergibt, daß er trotz der Eheverfehlungen des Klägers an der Ehe festhält.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 642/80
Entscheidungstext OGH 25.06.1980 6 Ob 642/80
- 6 Ob 785/80
Entscheidungstext OGH 11.03.1981 6 Ob 785/80
Auch; nur: Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen des § 49 Satz 2 EheG vorliegen, sind sowohl das gesamte Verhalten der Ehegatten als auch die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. (T1)
- 6 Ob 627/85
Entscheidungstext OGH 19.06.1986 6 Ob 627/85
Auch
- 8 Ob 510/87
Entscheidungstext OGH 12.02.1987 8 Ob 510/87
nur T1; Beisatz: Mögen auch einzelne Handlungen und Unterlassungen für sich allein betrachtet nicht das Gewicht einer schweren Eheverfehlung haben, so ist doch immer zu beurteilen, ob nicht Dauer, Wiederholung und die dadurch gegebene Belastung das Gesamtverhalten zu einer schweren Eheverfehlung machen. (T2)
- 5 Ob 604/87
Entscheidungstext OGH 31.05.1988 5 Ob 604/87
Auch
- 8 Ob 642/89
Entscheidungstext OGH 07.09.1989 8 Ob 642/89
- 9 Ob 110/02w
Entscheidungstext OGH 22.05.2002 9 Ob 110/02w
nur T1
- 5 Ob 160/03w
Entscheidungstext OGH 09.09.2003 5 Ob 160/03w
nur T1
- 7 Ob 112/11p
Entscheidungstext OGH 29.06.2011 7 Ob 112/11p
- 3 Ob 35/13p
Entscheidungstext OGH 13.03.2013 3 Ob 35/13p
Auch; Beis wie T1
- 7 Ob 7/20k
Entscheidungstext OGH 24.04.2020 7 Ob 7/20k
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0057058
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2020
Dokumentnummer
JJR_19800625_OGH0002_0060OB00642_8000000_002