Rechtssatz RS0057076
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057076
Entscheidungsdatum
14.03.1994
Rechtssatz
Im Fall eines Teilfreispruches ist schon bei der grundsätzlichen Entscheidung über die Kostenersatzpflicht auszusprechen, daß der Disziplinarbeschuldigte die Kosten des Disziplinarverfahrens zum Teil zu ersetzen hat (§ 38 Abs 2 DSt 1990 in Verbindung mit § 54 Abs 5 DSt 1990). Eine analoge Anwendung der Bestimmungen des § 43 ZPO ("Kostenaufhebung") ist nicht vorgesehen.Im Fall eines Teilfreispruches ist schon bei der grundsätzlichen Entscheidung über die Kostenersatzpflicht auszusprechen, daß der Disziplinarbeschuldigte die Kosten des Disziplinarverfahrens zum Teil zu ersetzen hat (Paragraph 38, Absatz 2, DSt 1990 in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 5, DSt 1990). Eine analoge Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 43, ZPO ("Kostenaufhebung") ist nicht vorgesehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0057076
Dokumentnummer
JJR_19940314_OGH0002_009BKD00005_9300000_001