Rechtssatz RS0057077
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057077
Geschäftszahl
Bkd48/90; 22Ds9/25f
Entscheidungsdatum
20.10.2025
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 40 Abs 1 DSt 1872 bringt (ebenso wie die korrespondierende Bestimmung des § 40 DSt 1990) lediglich zum Ausdruck, daß das Erkenntnis (gleich einem Strafurteil) nicht der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten werden darf, sondern sogleich in der mündlichen Verhandlung zu verkünden ist; nicht untersagt ist es darnach, die Verhandlung nach dem Schluß des Beweisverfahrens und nach den Schlußvorträgen auf einen späteren Termin zwecks Verkündung des Erkenntnisses zu vertagen.Die Bestimmung des Paragraph 40, Absatz eins, DSt 1872 bringt (ebenso wie die korrespondierende Bestimmung des Paragraph 40, DSt 1990) lediglich zum Ausdruck, daß das Erkenntnis (gleich einem Strafurteil) nicht der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten werden darf, sondern sogleich in der mündlichen Verhandlung zu verkünden ist; nicht untersagt ist es darnach, die Verhandlung nach dem Schluß des Beweisverfahrens und nach den Schlußvorträgen auf einen späteren Termin zwecks Verkündung des Erkenntnisses zu vertagen.
Entscheidungstexte
- Bkd 48/90
Entscheidungstext OGH 15.03.1993 Bkd 48/90
- 22 Ds 9/25f
Entscheidungstext OGH 20.10.2025 22 Ds 9/25f
vgl; Beisatz: Das Erfordernis der mündlichen Verkündung erstreckt sich auch auf die gemäß § 38 Abs 2 zweiter Satz DSt auszusprechende Kostenersatzpflicht. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0057077
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2025
Dokumentnummer
JJR_19930315_OGH0002_000BKD00048_9000000_003