Rechtssatz RS0057092
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057092
Entscheidungsdatum
26.08.1992
Rechtssatz
Alleine deshalb, weil gemäß § 55 a Abs 2 EheG die Ehe nur geschieden werden darf, wenn die Ehegatten eine schriftliche Vereinbarung über bestimmte Umstände dem Gericht unterbreiten oder vor Gericht schließen, fehlt einem von den Parteien gewollten, vom Inhalt der Vergleichsurkunde abweichenden Rechtsgeschäft die Gültigkeit nicht.Alleine deshalb, weil gemäß Paragraph 55, a Absatz 2, EheG die Ehe nur geschieden werden darf, wenn die Ehegatten eine schriftliche Vereinbarung über bestimmte Umstände dem Gericht unterbreiten oder vor Gericht schließen, fehlt einem von den Parteien gewollten, vom Inhalt der Vergleichsurkunde abweichenden Rechtsgeschäft die Gültigkeit nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0057092
Dokumentnummer
JJR_19920826_OGH0002_0030OB00050_9200000_004