Rechtssatz RS0057094
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057094
Geschäftszahl
10Bkd5/92 (10Bkd6/92)
Entscheidungsdatum
23.11.1992
Rechtssatz
Im Gesetz wird nunmehr ausdrücklich zwischen Pauschalkosten und Barauslagen unterschieden. Die Zugrundelegung von Stundensätzen widerspricht dem Grundsatz eines Pauschalkostenbeitrages. Die Pauschalkosten sind daher mit einem Globalbetrag zu bemessen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0057094
Dokumentnummer
JJR_19921123_OGH0002_010BKD00005_9200000_002