Rechtssatz RS0057111
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057111
Entscheidungsdatum
26.06.1984
Rechtssatz
Eine Bewertung eines Unterhaltsverzichtes der geschiedenen Ehegattin ist nicht möglich, wenn die Ehe einvernehmlich nach § 55 a EheG geschieden wurde und ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch ohne Vereinbarung daher nicht bestand.Eine Bewertung eines Unterhaltsverzichtes der geschiedenen Ehegattin ist nicht möglich, wenn die Ehe einvernehmlich nach Paragraph 55, a EheG geschieden wurde und ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch ohne Vereinbarung daher nicht bestand.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0057111
Dokumentnummer
JJR_19840626_OGH0002_0020OB00579_8400000_003