Rechtssatz RS0057128
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057128
Entscheidungsdatum
16.12.1982
Rechtssatz
Die Tatsache, daß sich beide Streitteile nach jahrelanger Trennung im Interesse der Kinder um ein nach außenhin spannungsfreies Verhältnis bemühen und sich entsprechend ihrer sozialen Stellung benehmen, besagt keineswegs, daß die Ehe nicht unheilbar zerrüttet ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0057128
Dokumentnummer
JJR_19821216_OGH0002_0060OB00750_8200000_001