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Rechtssatz RS0057135×

Rechtssatz RS0057135

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0057135

Geschäftszahl

1Ob545/95; 1Ob218/97h

Entscheidungsdatum

27.01.1998

Rechtssatz

Wurde rechtskräftig ausgesprochen, daß eine aus dem Grunde des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5, MRG erhobene Aufkündigung des Bestandverhältnisses zwischen dem Vermieter und der Verlassenschaft nach dem verstorbenen Mieter aus dem Grunde mangelnder Eintrittsberechtigung der Enkelin des Erblassers nicht berechtigt und kündigt der Vermieter mit demselben dem Ergebnis des vorangegangenen Kündigungsstreits entgegenstehenden Vorbringen das Bestandverhältnis zwischen den Streitteilen erneut zu einem nun in Frage kommenden Termin auf, dann stehen die beiden Aufkündigungen in einem derart engen Sachzusammenhang, daß die Bindungswirkung des Urteils im Vorprozeß zu bejahen ist. Gleiches gilt auch für die Kündigungsgründe des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4 und 6 MRG, wenn sich der kündigende Vermieter zu deren Begründung gleichfalls auf das mangelnde Eintrittsrecht der Enkelin des Erblassers stützt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 545/95
    Entscheidungstext OGH 29.05.1995 1 Ob 545/95
    Veröff: SZ 68/103
  • 1 Ob 218/97h
    Entscheidungstext OGH 27.01.1998 1 Ob 218/97h
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0057135

Dokumentnummer

JJR_19950529_OGH0002_0010OB00545_9500000_001