Rechtssatz RS0057151
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057151
Entscheidungsdatum
19.10.1992
Rechtssatz
Der Kammeranwalt ist gemäß § 47 DSt 1990 legitimiert, eine Berufung gegen das Disziplinarerkenntnis zu erheben. Ob er das Rechtsmittel aus Eigenem erhoben hat oder über Weisung, ist ohne Bedeutung. Es ist Sache des Kammeranwaltes zu beurteilen, ob er bei Erhebung einer Berufung an eine Weisung gebunden ist und wer berechtigt wäre, eine Weisung zu erteilen. Die OBDK hat dies nicht zu überprüfen, sondern hat über die vom Kammeranwalt erhobene Berufung zu entscheiden.Der Kammeranwalt ist gemäß Paragraph 47, DSt 1990 legitimiert, eine Berufung gegen das Disziplinarerkenntnis zu erheben. Ob er das Rechtsmittel aus Eigenem erhoben hat oder über Weisung, ist ohne Bedeutung. Es ist Sache des Kammeranwaltes zu beurteilen, ob er bei Erhebung einer Berufung an eine Weisung gebunden ist und wer berechtigt wäre, eine Weisung zu erteilen. Die OBDK hat dies nicht zu überprüfen, sondern hat über die vom Kammeranwalt erhobene Berufung zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0057151
Dokumentnummer
JJR_19921019_OGH0002_011BKD00002_9200000_002