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Rechtssatz RS0057151×

Rechtssatz RS0057151

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0057151

Geschäftszahl

11Bkd2/92

Entscheidungsdatum

19.10.1992

Rechtssatz

Der Kammeranwalt ist gemäß Paragraph 47, DSt 1990 legitimiert, eine Berufung gegen das Disziplinarerkenntnis zu erheben. Ob er das Rechtsmittel aus Eigenem erhoben hat oder über Weisung, ist ohne Bedeutung. Es ist Sache des Kammeranwaltes zu beurteilen, ob er bei Erhebung einer Berufung an eine Weisung gebunden ist und wer berechtigt wäre, eine Weisung zu erteilen. Die OBDK hat dies nicht zu überprüfen, sondern hat über die vom Kammeranwalt erhobene Berufung zu entscheiden.

Entscheidungstexte

  • 11 Bkd 2/92
    Entscheidungstext OGH 19.10.1992 11 Bkd 2/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0057151

Dokumentnummer

JJR_19921019_OGH0002_011BKD00002_9200000_002